Vereinsstatuten

Statuten des Vereins Wald – Kinder – Montessori

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. (1)  Der Verein führt den Namen „Wald – Kinder – Montessori“.

  2. (2)  Er hat seinen Sitz in Müllendorf und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Müllendorf und das Bundesland Burgenland

  3. (3)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Interessen aller Kinder und die Durchsetzung einer Erziehung der Kinder zu Freiheit und Menschenwürde im Kontext zum Naturraum.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) (2)

(3)

Der Vereinszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  1. a)  Kinderbetreuung in der Natur meist unter freiem Himmel

  2. b)  Erhaltung und weitere Kultivierung der durch die Kinder und Eltern verwendeten Naturräume

    im Sinne der Bio Diversität und mit Zielrichtung Subsistenz.

  3. c)  Begleitung der Kinder zu einem respektvollen Umgang mit allen Lebewesen.

  4. d)  Vorträge, Seminare und Versammlungen, die dem Vereinszweck dienen

  5. e)  gesellige Zusammenkünfte, Wanderungen, Spielfeste für Kinder

  6. f)  Errichtung einer Fachbibliothek

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a)  Beitrittsgebühren (Investitionsbeitrag) und Mitgliedsbeiträgen, sowie Materialkostenbeiträge

  2. b)  Erträge aus Veranstaltungen und Vorträgen

  3. c)  Abhaltung von Flohmärkten

  4. d)  Erträge aus Veranstaltungen z.B.: Spielfeste, Faschingsfest, Sommerfest etc.

  5. e)  Spenden und Subventionen

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

§4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen.

  1. (1)  Ordentliche Mitglieder sind die Kinder, die die Betreuungseinrichtung des Vereins in Anspruch nehmen sowie die Betreuerinnen.

  2. (2)  Außerordentliche Mitglieder sind die Eltern sowie jene Personen, die die Vereinstätigkeit ideell und durch Zahlung eines Beitrages oder Kostenersatzes fördern.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden und frei von Mitgliedsbeitragszahlungen sind.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. (1)  Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Genehmigung durch die Generalversammlung. Bei Minderjährigen hat die rechtswirksame Beitrittserklärung sowie jede andere Rechtshandlung im Rahmen des Vereins durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.

  2. (2)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

  3. (3)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  4. (4)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Entstehung des Vereins wirksam. Wird der Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

  5. (5)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jeweils am 31.08. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Den Ausschuss eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte aufrecht bleiben. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen, wie unehrenhaftes Verhalten oder grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht den außerordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§9 und §10), der Vorstand (§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).

§9 Die Generalversammlung

  1. (1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

  2. (2)  Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen bzw. auf Beschluss der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.

  3. (3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor Termin schriftlich durch Aushang an der für Mitteilungen vorgesehenen Tafel einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die Rechnungsprüfer gem. §9 dieser Statuten. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann eine Generalversammlung auch ohne formelle Einberufung stattfinden, sofern diese Zustimmung die Behandlung sämtlicher Tagesordnungspunkte umfasst und im Protokoll festgehalten ist.

  4. (4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, Initiativanträge sind bei einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten zulässig.

  5. (5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und Initiativanträge – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. (6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme hat. Die BetreuerInnen haben zwei Stimmen mit Ausnahme von Abstimmungen über die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge. Sich im Auflösungsstadium des Dienstverhältnisses befindliche BetreuerInnen haben kein Stimmrecht. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  7. (7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  8. (8)  Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. (9)  Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

  1. (2)  Beschlussfassung über den Voranschlag

  2. (3)  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  3. (4)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder

  4. (5)  Aufnahme der Vereinsmitglieder

  5. (6)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

  6. (7)  Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

  7. (8)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

  8. (9)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11 Vorstand

  1. (1)  Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar aus dem Obermann/der Obfrau und seinem(r)/ihren(r) Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und seinem(r)/ihrem(r) Stellverteter/in, dem/der Kassier/in und seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in.

  2. (2)  Der Vorstand wird nach Möglichkeit zu 2 Dritteln aus BetreuerInnen (4) und zu einem Drittel (2) aus der Elternschaft gewählt.

  3. (3)  Dem Vorstand muss mindestens eine pädagogisch ausgebildete Person angehören.

  4. (4)  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstands das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

  5. (5)  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

  6. (6)  Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.

  7. (7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  8. (8)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  9. (9)  Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in. Ist auch diese(r) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

  10. (10)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(11)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. (1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgabe und Führung des Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

  2. (2)  Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

  3. (3)  Vorbereitung der Generalversammlung

  4. (4)  Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

  5. (5)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

  6. (6)  Verwaltung des Vereinsvermögens

  7. (7)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

  8. (8)  Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen, wobei Dienstverträge mit BetreuerInnen erst nach deren statutengemäßer Aufnahme als ordentliche Mitglieder abgeschlossen werden dürfen.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. (1)  Der Obmann/die Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/in. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand und ist auch mit der Geschäftsführung des Vereins betraut. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  2. (2)  Der/die Schriftführer/in hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  3. (3)  Der/die Kassier/in ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  4. (4)  Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann/der Obfrau oder dem/der Schriftführer/in, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann/der Obfrau oder vom/von der Kassier/in zu unterfertigen.

 

  1. (5)  Den Verein verpflichtende Urkunden jedoch sind vom Obmann/der Obfrau und dem/der Schriftführer/in, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann/von der Obfrau uns vom/von der Kassier/in gemeinsam zu unterfertigen.

  2. (6)  Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter.

  3. (7)  Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktion hinausgehen, haben sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abzurechnen.

§14 Die Rechnungsprüfer/innen

Die zwei Rechungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfer/inne/n obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§15 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder der guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

Die in der Betreuungseinrichtung gebotenen Speisen und Getränke sollen frei von genmanipulierten Inhaltsstoffen sein.

§16 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei der Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Spätestens sechs Monate ab Einleitung des vereinsinternen Schlichtungsverfahrens können die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

§17 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidität zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verwendet, sowie eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenverordnung anerkannte Körperschaft ist. Dabei ist in jedem Fall sicher zu stellen, dass das restliche Vermögen vom Empfänger für Zwecke der Förderung der Interessen der Kinder oder anderer Zwecke der Jugendfürsorge verwendet wird. Gleiches gilt bei behördlicher Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks. 

Mit uns in Kontakt treten:

Petra Hahnekamp

Mobil: +43 699 12015988

 

Vereins-Adresse:

Am Graben 31

7000 Eisenstadt

 

EMAIL:  waldkindergruppe@gmx.at


Maria Maierhofer

Mobil: +43 650 4401123